Keine Künstlersozialabgabe bei Zahlungen für rein interne Zwecke
23. Februar 2010Unser Justiziar weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass private Aufwendungen eines Unternehmers nicht zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe zählen. Beispiel: Ein Unternehmer engagiert für seine Privatfeier eine Band oder er kauft ein Bild für seine private Sammlung. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören ferner Aufwendungen für künstlerische Leistungen, die jedem beliebigen Unternehmen üblicherweise entstehen und ausschließlich internen Zwecken dienen. Beispiel: Auf einer verbandsinternen Tagung der INTHEGA oder auf der Betriebsfeierlichkeit eines INTHEGA-Mitgliedes tritt eine Band auf. Für Fragen in diesem Zusammenhang steht Justiziar RA Ulrich Poser gern zur Verfügung (Tel.: 0171-7035487).

