Vollmachtsformulare zur Abführung der Ausländersteuer?
28. September 2009Mehrere Mitglieder haben uns deswegen angefragt. Wir haben wir uns Rat bei unserem Justitiar, RA Ulrich Poser, eingeholt.
Es geht darum, dass verschiedentlich ausländische Gastspieldirektionen Vollmachtsformulare verschicken, welche die Gastspieldirektion berechtigen, die Ausländersteuer direkt mit dem jeweiligen Finanzamt abzurechnen. Diese Vollmachtsformulare sollen von Ihnen als INTHEGA-Mitglied unterschrieben werden.
Dabei ist Vorsicht geboten: Grundsätzlich ist jeder Vertragspartner (hier: INTHEGA-Mitglied) einer ausländischen Produktionsgesellschaft, die einen Künstler oder ein Ensemble für eine künstlerische Darbietung im Inland liefert, Haftungsschulder für die Ausländersteuer iSd. § 50 a EStG.
Gem. Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 3.9.2009 kann die Abrechnung auch gegenüber dem Vergütungsgläubiger (Gastspieldirektion) erfolgen, sofern eine entsprechende Bevollmächtigung des Vergütungsschuldners (INTHEGA-Mitglied) von der Gastspieldirektion vorgelegt wird. Es ist also zutreffend, dass auch der ausländische Vergütungsgläubiger die Steuer als Steuerschuldner entrichten kann.
Unser Justitiar schlägt deshalb folgendes Procedere vor:
1. Die vom INTHEGA-Mitglied zu unterschreibende Vollmacht soll vorab zusammen mit dem dazugehörigen Vertrag (in Kopie) und einem entsprechenden Anschreiben dem jeweils zuständigen Finanzamt des INTHEGA-Mitglieds zur Kenntnis gegeben und angefragt werden, ob das FA mit dem Vorgehen einverstanden ist. Zumindest in der Anfangsphase ist dies erforderlich, um den Verdacht einer Steuerhinterziehung erst gar nicht aufkommen zu lassen.
2. Unser Jusitiar schlägt sodann vor, im Vertrag mit der Gstspieldirektion ausdrücklich zu fixieren, dass diese zunächst zusichert, die Befugnis zu haben, die Steuern gem. § 50 a abführen zu dürfen. Darüber hinaus muss sie im Vertrag verpflichtet werden, die anfallenden Steuern gem. § 50 a EStG fristgemäß anzumelden und beim zuständigen Finanzamt abzuführen und das INTHEGA-Mitglied insoweit unwiderruflich von allen Forderungen und Forderungen Dritter (Finanzamt) einschließlich etwaig anfallender Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich freizustellen.




