Aktuelle Rechtsprechungsübersicht zur Veranstaltungsbranche - Ein Beitrag von RA Ulrich Poser

18. August 2009

In der Veranstaltungsbranche tut sich einiges: Die großen Tonträgerfirmen versuchen vermehrt  mit ihren 360-Grad-Modellen in den Veranstaltungsmarkt einzudringen. Aus diesem Grunde finden sich in den Künstlerverträgen (Tonträgerverträgen) von heute Management- und Agenturvereinbarungen. Rettungsversuch einer schwer angeschlagenen Branche oder gesunde Konkurrenz? Darüber hinaus beschäftigt uns derzeit der Streit der beiden Veranstalterverbände mit der GEMA um die neuen Tarife. Mit Spannung wird erwartet, ob man hier zu einer branchengerechten Lösung kommen (Vergleich, Schiedsspruch, Urteil?) oder sich der Streit als Eigentor erweisen wird.
Auch Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten haben sich ständig mit „unseren” Problemen zu beschäftigen und dann zu entscheiden. Hier nun eine aktuelle Auswahl einschlägiger Entscheidungen:

Zur Künstlersozialabgabepflicht einer städtischen Kulturbehörde:
Mit Urteil vom 24. Juni 2009 entschied das Sozialgericht Hamburg, dass eine städtische Kulturbehörde nicht der Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach unterliegt. Dass die Klägerin - so das Sozialgericht Hamburg - auf Grund des Umstandes, dass sie Kulturförderung betreibt, nicht zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden kann, ergibt sich bereits daraus, dass sie die Künstler bzw. deren Werke nicht wie ein Vermarkter nutzt, sondern sie fördert, insbesondere durch einseitige Zuwendungen und unabhängig davon, ob diese etwa mit Berichtspflichten oder sonstigen Auflagen versehen sind.
Auch sei die klagende Kulturbehörde nicht mit den Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen vergleichbar, da sie zu diesen nicht in Konkurrenz auf privatwirtschaftlichen Märkten stehe. Eine Abgabepflicht nach dem KSVG bestehe daher nicht. 

Das Nachtwächterurteil:
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 17. Juni 2009, dass ein Stadtführer auch dann nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i. H. v. 7 % unterliegt, wenn die Führung in Form einer „Erlebnisführung” ausgestaltet ist. Auch wenn er als mittelalterlicher Nachtwächter kostümiert ist, handelt es sich bei seiner Darbietung nicht um eine mit einer Theatervorführung vergleichbare Darstellung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG. Zur Begründung führt das Finanzgericht u.a. aus, dass eine nach dem Umsatzsteuergesetz begünstigte Leistung nur dann in Betracht kommt, wenn die Theatervorführung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht, nicht hingegen, wenn Stadtführung und Theateraufführung gleichrangig nebeneinander stehen und letztlich auf unterhaltsame Weise Wissen über die Stadtgeschichte und das Leben der Menschen im Mittelalter vermittelt werden soll. 

Zur Abgabepflicht einer Konzertdirektion (Künstlersozialabgabe):
Mit Beschluss vom 04. Juni 2009 entschied das Sozialgericht Leipzig, dass der Begriff der „Konzertdirektion” in einem weiten, umfassenden Sinne zu verstehen ist. Weder die anschließende Teilung von Gagen, noch die eigene Mitwirkung an Aufführungen, ebenso wenig wie die Tatsache, dass nur ein Teil der künstlerischen Aufträge unmittelbar mit dem Veranstalter selbst abgeschlossen wird, stehen danach einem Abgabepflicht-Tatbestand entgegen. Somit kann es sich auch bei einem Bandleader - bei entsprechender vertraglicher Gestaltung - ohne weiteres um ein nach dem KSVG abgabepflichtiges Unternehmen handeln. 

Regelsteuersatz für Vorverkaufsgebühren:
Am 08. April 2009 urteilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass sog.  refundierte Vorverkaufsgebühren dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Führt eine Vorverkaufskasse, die das Vertriebsrisiko für die veräußerten Eintrittskarten mit feststehenden Preisen nicht trägt, einen Teil der getrennt abgerechneten Vorverkaufsgebühren an den Konzertveranstalter ab, unterliegen diese Refundierungsbeträge als Entgelte für sonstige Leistungen des Konzertveranstalters an die Vorverkaufskasse dem Regelsteuersatz i. H. v. 19 %. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. 

Neues zur Ausländersteuer: Ausnahmen von der Bemessungsgrundlage
Nach dem Finanzgericht München (Urteil vom 30. März 2009) setzt die Einbeziehung einer Nebenleistung (hier hinsichtlich der Überlassung technische Betriebsmittel und die Einschaltung ausländischer Bühnentechniker) in den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG voraus, dass der Hauptleistende zugleich Nebenleistender ist. Damit fehlt es nach dem Finanzgericht München am nötigen personellen Zusammenhang zwischen einer künstlerischen Leistung von Musikern und technisch-logistischen Nebenleistungen betreffend die zur Verfügungsstellung des Bühnenequipments und den technischen Hilfskräften erbrachten personellen Nebenleistungen, wenn diese Nebenleistungen nicht auf der Grundlage des zwischen dem inländischen Musikproduzenten (Vergütungsschuldner) und den Musikern geschlossenen Verträgen, sondern auf Grund gesondert geschlossener Verträge zwischen dem Vergütungsschuldner und Dritten erbracht werden.
Die technischen Nebenleistungen sind nicht deshalb so eng mit der musikalischen Darbietung verknüpft, dass sie untrennbar mit dieser verbunden und aus diesem Grund zwingend den Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG zuzurechnen sind, weil die Musiker bei ihrer Darbietung auf die technischen Dienstleistungen angewiesen sind.
Zum Missbrauchstatbestand des § 42 AO führt das Finanzgericht München wie folgt aus: 
„Die ab 1997 erfolgte Zwischenschaltung der Klägerin bei den inländischen Konzerten (…) ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO. Wie die Klägerin glaubhaft dargelegt hat, gab es wirtschaftliche Gründe dafür, dass die Gruppe „G” nicht mehr in unmittelbarer Vertragsbeziehung zu den inländischen Veranstaltern trat, sondern diese Aufgabe auf die M-GmbH übertragen wurde. Es erscheint nachvollziehbar, dass es bei der Durchführung einer Vielzahl von Konzerten für inländischen Veranstalter in den Jahren von 1997, bei denen es sich überwiegend nicht um professionelle Konzertveranstalter gehandelt hat, zu Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG gekommen ist und die damit verbundenen Probleme durch die Verlagerung der Konzertproduktion auf eine inländische Gesellschaft, die als Vertragspartner für die inländischen Veranstalter fungiert, vermieden werden sollen. Im Übrigen ist ein Gestaltungsmissbrauch regelmäßig nicht gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger - hier die Musiker der Musikgruppe - auf Dauer zwischen sich und eine Einkommensquelle eine inländische Kapitalgesellschaft - hier die M-GmbH - schalten (…)”. 

Konzert als vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung:
Der Begriff der „vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung gewerblicher Art” ist nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 07. Januar 2009 anhand der Umstände des Einzelfalls zu definieren. Danach erfüllt eine Veranstaltung die Merkmale einer „Tanzveranstaltung”, wenn ihr inhaltlicher Charakter für den Besucher erkennbar auf das Vergnügen am Tanz gerichtet ist.
Ist die Veranstaltung aber darauf ausgerichtet, zum Tanz aufzurufen, handelt es sich vergnügungssteuerrechtlich auch dann um eine Tanzveranstaltung, wenn die Gelegenheit zum tanzen von den Teilnehmern kaum oder nicht wahrgenommen wird. Umgekehrt bedeutet der Umstand, dass Teilnehmer der Veranstaltung zu der dargebotenen Musik Tanzbewegungen machen, nicht, dass es sich bereits deshalb um eine Tanzveranstaltung im vergnügungssteuerrechtlichen Sinn handelt.

Ein Beitrag von RA Ulrich Poser, www.musiclawyer.de